Allgemeine Geschäftsbedingungen der RENT-A-TOA GMBH

Stand 01.01.2021

  

1. Die Aktivitäten der RENT-A-TOA GMBH (nachfolgend RAT genannt) werden in den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) geregelt. Sie sind Bestandteil der Verleihverträge und treten bei Vertragsabschluss automatisch in Kraft. Sie bleiben während des gesamten Einsatzes des Temporärmitarbeiters beim Einsatzbetrieb gültig.

 

2. Der Temporärmitarbeiter ist arbeitsvertraglich an RAT gebunden. Dieser Vertrag regelt die Rechte und Pflichten des Temporärmitarbeiters sowohl gegenüber RAT als auch gegenüber dem Einsatzbetrieb. Eine arbeitsvertragliche Bindung an den Einsatzbetrieb besteht nicht.

 

3. Verleihverträge die von unbefristeter Dauer geschlossen werden, können von jeder Partei mit einer Frist von einem Monat, jeweils auf den gleichen Tag des Folgemonats gekündigt werden.

 

4. Befristete Verleihverträge enden nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Dauer automatisch. Verlängerungen bedürfen eines neu abzuschliessenden Vertrages.

 

Befristete Verleihverträge können von RAT nicht vorzeitig gekündigt werden. Der Einsatzbetrieb kann befristete Verleihverträge nur unter einer der folgenden Bedingungen vor Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer kündigen:

 

a) Die Kündigung begründet sich auf ein persönliches Fehlverhalten oder auf mangelnde fachliche Eignung des Temporärmitarbeiters.

 

b)  Der  Einsatzbetrieb  zahlt  RAT  die  vertraglich vereinbarte  Abfindung  für  vorzeitige Vertragskündigung.

 

Die Kündigung für befristete Verleihverträge hat mit sofortiger Wirkung zu erfolgen.

 

5. Ist es dem Temporärmitarbeiter, der von RAT verliehen wird, aus folgenden Gründen dauerhaft nicht möglich den Einsatz anzutreten bzw. fortzuführen, so liegt es im Ermessen des Einsatzbetriebes den Verleihvertrag mit sofortiger Wirkung zu beenden:

 

a) Krankheit

b) Unfall

c) andere nachvollziehbare Gründe.

 

6. Sollte dem Einsatzbetrieb durch das Fernbleiben des Temporärmitarbeiters aus unter Punkt 5. genannten Gründen ein allfälliger Mehraufwand entstehen, ist RAT hierfür nicht haftbar.

 

7. Der Temporärmitarbeiter verpflichtet sich die Anweisungen des Einsatzbetriebes bei der Ausführung der ihm anvertrauten Aufgaben strikt zu befolgen. Der Temporärmitarbeiter handelt sorgfältig und gewissenhaft gemäss den Berufsvorschriften. Die Gepflogenheiten des Einsatzbetriebes sind zu respektieren.

Der Temporärmitarbeiter verpflichtet sich, über alle ihm bekannt werdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Einsatzbetriebes Verschwiegenheit zu wahren. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Einsatzes.

 

8. Der Einsatzbetrieb verpflichtet sich, dem Temporärmitarbeiter, die zur Ausführung seiner Arbeit notwendigen Ausrüstungen, Materialien, Maschinen und Informationen zur Verfügung zu stellen.

 

9. Zur Ausführung von Überzeiten ist die vorherige Zustimmung des Temporärmitarbeiters nötig.

 

10. RAT übernimmt ausdrücklich keine Haftung für die Arbeit des Temporärmitarbeiters. Gegenüber Drittpersonen haftet der Einsatzbetrieb für den Temporärmitarbeiter (OR Art. 55 und Art. 101). Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung ist Sache des Einsatzbetriebes, bei dem der Temporärmitarbeiter zum Einsatz kommt.

 

11. Am Monatsende stellt der Einsatzbetrieb dem Temporärmitarbeiter einen vom Einsatzbetrieb unterzeichneten Stundenrapport aus. Mit der Unterzeichnung anerkennt der Einsatzbetrieb die Richtigkeit des Rapports. Dieser ist nach Prüfung durch den Temporärmitarbeiter ebenfalls zu unterzeichnen und umgehend an RAT weiterzuleiten.

 

12. Die Rechnungen von RAT werden monatlich auf Grundlage der Stundenrapporte erstellt und dem Einsatzbetrieb zugestellt. Sie sind ohne Abzüge zahlbar innerhalb von 15 Tagen ab Rechnungsdatum.

 

13. Alle von RAT erbrachten Leistungen unterliegen dem Mehrwertsteuergesetz.

 

14. Die Lohnforderungen des Temporärmitarbeiters bestehen ausschliesslich gegenüber RAT. Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Belange obliegen RAT.

 

15. Die Einsatzplanung (Dienstplan) des Temporärmitarbeiters erfolgt im Umfang gemäss dem Personalleihvertrag, in der Art (Früh-, Spät-, Nachtdienste, etc.) gemäss den Bedürfnissen des Einsatzbetriebes. Der Temporärmitarbeiter erhält den Dienstplan spätestens 14 Tage vor seinem Einsatz in schriftlicher oder elektronischer Form. Allfällige Symbole im Dienstplan sind zu erläutern.

 

16. Gerichtsstand für allfällige Rechtsstreitigkeiten zwischen RAT und dem Einsatzbetrieb ist der Sitz der RENT-A-TOA GMBH. Anwendung findet Schweizer Recht.

 

17. Da RAT ausschliesslich den Inhaber des Betriebes verleiht, besteht keine Bewilligungspflicht (Art. 28 Abs. 2 AVV).



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